BAG - Urteil vom 21.06.2005
9 AZR 353/04
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ; Tarifvertrag zwischen der STN ATLAS Elektronik GmbH und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Hamburg, Bereich Küste, über Altersteilzeit (vom 24. November 1997);
Fundstellen:
DB 2006, 680
NZA 2006, 456
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 271/03
ArbG Bremen, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10063/03

Tarifauslegung; Tarifkonkurrenz - Abfindung nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 353/04

DRsp Nr. 2005/20988

Tarifauslegung; Tarifkonkurrenz - Abfindung nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Unterfällt das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers sowohl dem Geltungsbereich eines Verbandstarifvertrages als auch dem eines Firmentarifvertrages, so ist diese Tarifkonkurrenz dahin gehend zu lösen, dass der Firmentarifvertrag als der speziellere Tarifvertrag dem Verbandstarifvertrag vorgeht. 2. Lässt der Firmentarifvertrag, der Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen regelt, keine ergänzenden Regelungen zu, so entfaltet er gegenüber den Betriebsparteien die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung, mit der die Betriebsparteien gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen, ist unwirksam.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ; Tarifvertrag zwischen der STN ATLAS Elektronik GmbH und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Hamburg, Bereich Küste, über Altersteilzeit (vom 24. November 1997);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung nach Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Der im November 1942 geborene Kläger war seit April 1968 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der STN ATLAS Elektronik GmbH, als Monteur beschäftigt. Am 18. November 1997 vereinbarten die Parteien einen "Altersteilzeitvertrag", der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 1 Beginn der Altersteilzeit