BAG - Urteil vom 18.08.1999
10 AZR 424/98
Normen:
Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) §§ 1, 2; BeschFG §§ 2, 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV
AuA 2000, 550
BAGE 92, 218
DB 2000, 96
NZA 2000, 148
ZIP 2000, 156
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 284/96
LAG Hamburg, vom 28.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 25/97

Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 424/98

DRsp Nr. 2000/1091

Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

»Die Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV, wonach die jährliche Zuwendung 100 v.H. der Urlaubsvergütung beträgt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.«

Normenkette:

Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) §§ 1, 2; BeschFG §§ 2, 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Zuwendung für das Jahr 1995.

Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung u.a. der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (im folgenden: Zuwendungs-TV) Anwendung.

Mit Änderungsvertrag vom 25. Juli 1995 vereinbarten die Parteien eine Verringerung der Arbeitszeit des Klägers für die Zeit vom 1. August bis 30. November 1995 auf wöchentlich 19 Stunden.