LAG Köln - Urteil vom 28.04.2005
5 (8) Sa 1630/04
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 396/04

Tariflicher Abfindungsanspruch als einfache Konkursforderung

LAG Köln, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 5 (8) Sa 1630/04

DRsp Nr. 2006/21546

Tariflicher Abfindungsanspruch als einfache Konkursforderung

1. Ein tarifvertraglicher Abfindungsanspruch ist keine Masseforderung sondern eine einfache Konkursforderung, die als solche zur Konkurstabelle anzumelden ist.2. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Tarifvertrag ist keine Forderung aus einem gegenseitigen Vertrag, die für die Zeit nach Insolvenzeröffnung zu erfolgen hat, da deren Gewährung nicht als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung geleisteten Dienste erfolgt (wie sich schon aus der Differenzierung der Abfindungshöhe nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergibt); vielmehr handelt es sich um einen tariflichen Anspruch, der bereits vor Verfahrenseröffnung begründet wurde und daher als zum Zeitpunkt der Eröffnung bedingt entstandener Anspruch nicht zu einer Masseschuld werden kann.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 03.09.1990 bei der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Druckerhelfer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt insgesamt 2.812,15 EUR durchschnittlich beschäftigt. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 01.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.