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2007
BGH
BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZB 8/05
Normen:
InsO
§
177
§
189
Abs.
1
§
196
§
197
Abs.
1
;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 729
DZWIR 2007, 304
InVo 2007, 327
MDR 2007, 977
NJW-RR 2007, 1064
NZI 2007, 401
Rpfleger 2007, 424
WM 2007, 954
ZIP 2007, 876
ZInsO 2007, 493
ZVI 2007, 267
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen
9 T 101/03
AG Dortmund, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen
255 IN 46/99
Teilnahme einer nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldeten Forderungen an der Schlussverteilung
BGH,
Beschluß
vom 22.03.2007
- Aktenzeichen IX ZB 8/05
DRsp Nr. 2007/7685
Teilnahme einer nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldeten Forderungen an der Schlussverteilung
»Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.«
Normenkette:
InsO
§
177
§
189
Abs.
1
§
196
§
197
Abs.
1
;
Gründe:
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