BGH - Urteil vom 28.01.2016
IX ZR 185/13
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 -3; InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143; BGB § 397; BGB § 662; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 787;
Fundstellen:
BB 2016, 514
DB 2016, 587
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 412
DZWIR 26, 412
MDR 2016, 914
NJW 2016, 2115
NJW 2016, 8
NZI 2016, 262
NZI 2016, 6
WM 2016, 427
ZIP 2016, 15
ZIP 2016, 426
ZInsO 2016, 444
ZVI 2016, 190
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1500/09
OLG Thüringen, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 974/10

Tilgung von über den Zahlungsbetrag hinausgehenden Verbindlichkeiten durch eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines mit dem Gläubiger vereinbarten Verzichts; Ausscheiden einer Gläubigerbenachteiligung bei vollem Ausgleich des in der Zahlung liegenden Vermögensverlusts durch den damit verbundenen Verzicht auf weitere Forderungen; Ausgleich der Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers

BGH, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen IX ZR 185/13

DRsp Nr. 2016/3490

Tilgung von über den Zahlungsbetrag hinausgehenden Verbindlichkeiten durch eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines mit dem Gläubiger vereinbarten Verzichts; Ausscheiden einer Gläubigerbenachteiligung bei vollem Ausgleich des in der Zahlung liegenden Vermögensverlusts durch den damit verbundenen Verzicht auf weitere Forderungen; Ausgleich der Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers

BGB § 397 Werden durch eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines mit dem Gläubiger vereinbarten Verzichts über den Zahlungsbetrag hinausgehende Verbindlichkeiten getilgt, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der in der Zahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf weitere Forderungen voll ausgeglichen wird. BGB §§ 787, 670, 662, 683 Satz 1, § 677 Eine durch eine Anweisung auf Kredit bewirkte Zahlung löst auch dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der auftragsrechtliche Erstattungsanspruch des Angewiesenen nachträglich in ein Darlehen umgewandelt wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 -3; InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143; BGB § 397; BGB § 662; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 787;