BGH - Urteil vom 25.01.2001
I ZR 323/98
Normen:
BGB §§ 157, 339 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1495
DB 2001, 1242
GRUR 2001, 758
InVo 2001, 278
NJW 2001, 2622
wrp 2001, 702
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bamberg,

Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung

BGH, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen I ZR 323/98

DRsp Nr. 2001/7956

Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung

»Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorgegebenen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein.«

Normenkette:

BGB §§ 157, 339 ; ZPO § 890 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt unter der Firma "C." Sportstudios in B., E., N. und W..