LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2011
2 Sa 388/11
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr.1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1039/10

Überprüfung der Sozialauswahl bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 388/11

DRsp Nr. 2012/2808

Überprüfung der Sozialauswahl bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz des Arbeitgebers

1. Die Sozialauswahl gem. § 125 Abs. 1 InsO ist nicht deshalb grob fehlerhaft, weil der Kläger als nahezu ältester Mitarbeiter, der sein gesamtes Berufsleben bei dem Arbeitgeber verbracht hat, infolge der getroffenen Maßgabe seinen Arbeitsplatz verliert, wohingegen andere Mitarbeiter mit weitaus kürzerer Beschäftigungszeit und weitaus jüngerem Alter weiterbeschäftigt werden. 2. Es ist unerheblich, ob der Kläger kraft seiner Qualifikation, insbesondere seiner durchlaufenen Ausbildung und seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine einfachere Tätigkeit problemlos wahrnehmen kann. Die Sozialauswahl soll keinen Verdrängungswettbewerb von oben nach unten bewirken. 3. Die Sozialauswahl erweist sich auch nicht deshalb als grob fehlerhaft, weil sie davon ausgeht, dass der Kläger mit keinem anderen Arbeitnehmer vergleichbar und eine Sozialauswahl daher nicht durchzuführen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.05.2011 - 2 Ca 1039/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr.1;

Tatbestand: