Übersicht: Abwicklung gegenseitiger Verträge

Übersicht: Abwicklung gegenseitiger Verträge

 

Ausgangslage

Schuldner hat vor Insolvenzeröffnung mit Vertragspartner gegenseitige Verträge geschlossen mit sich gegenüberstehenden Leistungs- und Gegenleistungspflichten.

 

Stand der Vertragserfüllung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

 

Beide Parteien haben ihre Leistungspflichten bereits erfüllt.

 

Nur der Schuldner hat seine Leistungspflicht bereits voll erfüllt.

 

Nur der andere Teil hat seine Leistungspflicht bereits voll erfüllt.

 

Gegenseitige Leistungs­pflichten sind erloschen (§ 362 BGB); Vertrag ist erfüllt.

 

Der andere Teil ist zur Erbringung seiner Leistung an die Insolvenzmasse verpflichtet.

 

Mit seinem Vergütungs­anspruch ist der andere Teil Insolvenzgläubiger; Geleistetes kann er nicht zurückfordern (§  105 Satz 2 InsO).

 

Ausgangslage für die Anwendung des §  103 InsO

Gegenseitiger Vertrag zwischen Schuldner und Drittem, bei dem die Leistungen weder vom einen noch vom anderen Teil vor Insolvenzeröffnung vollständig erfüllt worden sind.

 

Rechtsfolge

 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt sich ein gegenseitiger, von keiner Seite vollständig erfüllter Vertrag in ein besonderes Schuldverhältnis mit nicht mehr durchsetzbarer Leistungspflicht, aus dem die Vertragspartner keine Erfüllung mehr, sondern nur noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können.