Übersicht: Miet- und Pachtverträge in der Insolvenz

Übersicht: Miet- und Pachtverträge in der Insolvenz

 

Schuldner als Mieter

Mietsache war bei Insolvenzeröffnung noch nicht zum Gebrauch übergeben

Mietsache war bei Insolvenzeröffnung bereits zum Gebrauch übergeben

§  109 Abs.  2 InsO : Vermieter kann vom Mietvertrag noch zurücktreten, ihm soll kein insolventer Mieter aufgezwungen werden; für den Rücktritt gelten §§  346 BGB;

auch Insolvenzverwalter kann zurücktreten, Vermieter hat dann Schadenersatz, §  109 Abs.  2 Satz 2 InsO.

Tritt Vermieter nicht zurück und erfüllt Insolvenzverwalter den Mietvertrag, ist Mietzins Masseschuld, §  55 Abs.  1 Nr. 2 InsO.

§  109 Abs.  1 InsO : Mietvertrag bleibt wirksam bestehen;

Insolvenzverwalter kann unter Einhaltung gesetzlicher Frist kündigen; Vermieter hat Schadenersatz, §  109 Abs.  1 Satz 2 InsO; er kann aber seinerseits kündigen, soweit Vertrag dies zulässt.

Bleibt der Mietvertrag bestehen, ist Mietzins Masseschuld, §  55 Abs.  1 Nr. 2 InsO.

 

Schuldner als Vermieter

Mietsache war bei Insolvenzeröffnung noch nicht zum Gebrauch übergeben

Mietsache war bei Insolvenzeröffnung bereits zum Gebrauch übergeben

§  108 Abs.  1 Satz 1 InsO : Mietvertrag ist durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen, er hat die Sache zu übergeben und so den Vertrag gegenüber dem Mieter zu erfüllen;

Mietzins gebührt der Masse;