Übersicht: Miet- und Pachtverträge in der Insolvenz |
Schuldner als Mieter |
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Mietsache war bei Insolvenzeröffnung noch nicht zum Gebrauch übergeben |
Mietsache war bei Insolvenzeröffnung bereits zum Gebrauch übergeben |
§ 109 Abs. 2 InsO : Vermieter kann vom Mietvertrag noch zurücktreten, ihm soll kein insolventer Mieter aufgezwungen werden; für den Rücktritt gelten §§ 346 BGB; auch Insolvenzverwalter kann zurücktreten, Vermieter hat dann Schadenersatz, § 109 Abs. 2 Satz 2 InsO. Tritt Vermieter nicht zurück und erfüllt Insolvenzverwalter den Mietvertrag, ist Mietzins Masseschuld, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. |
§ 109 Abs. 1 InsO : Mietvertrag bleibt wirksam bestehen; Insolvenzverwalter kann unter Einhaltung gesetzlicher Frist kündigen; Vermieter hat Schadenersatz, § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO; er kann aber seinerseits kündigen, soweit Vertrag dies zulässt. Bleibt der Mietvertrag bestehen, ist Mietzins Masseschuld, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. |
Schuldner als Vermieter |
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Mietsache war bei Insolvenzeröffnung noch nicht zum Gebrauch übergeben |
Mietsache war bei Insolvenzeröffnung bereits zum Gebrauch übergeben |
§ 108 Abs. 1 Satz 1 InsO : Mietvertrag ist durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen, er hat die Sache zu übergeben und so den Vertrag gegenüber dem Mieter zu erfüllen; Mietzins gebührt der Masse; |
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