Übersicht: Das Insolvenzplanverfahren |
Vorlage des Insolvenzplans |
durch den Schuldner |
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durch den Insolvenzverwalter |
§ 218 Abs. 1 InsO bereits mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zulässig, zusammen mit drohender Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund frühzeitige Verfahrenseröffnung und Sanierung möglich; Einbringung des Plans nach dem Schlusstermin nicht mehr zulässig |
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§ 218 Abs. 1 InsO (in eigener Initiative) im Auftrag der Gläubigerversammlung nach §§ 157, 218 Abs. 2 InsO unter Mitwirkung des Gläubigerausschusses und weiterer Beteiligten, § 218 Abs. 3 InsO |
Vorprüfung durch das Gericht |
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- Beachtung der formalen Vorschriften über Vorlage und Inhalt des Plans - Prüfung offensichtlicher Aussichtslosigkeit - Prüfung offensichtlicher Nichterfüllung der betroffenen Gläubigerforderungen |
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auf Antrag des Verwalters mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein vom Schuldner bereits vorgelegter Plan zurückgewiesen oder von ihm selbst zurückgezogen worden ist
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Erörterungs- und Abstimmungstermin |
Bestimmung durch Gericht |
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Abhaltung des Termins |
§ 235 InsO, nicht über einen Monat; öffentliche Bekanntmachung, besondere Ladung der Beteiligten, § 235 Abs. 2, 3 InsO |
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