Übersicht: Insolvenzplanverfahren

Übersicht: Das Insolvenzplanverfahren

 

Vorlage des Insolvenzplans

 

durch den Schuldner

 

durch den Insolvenzverwalter

§  218 Abs.  1 InsO bereits mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zulässig, zusammen mit drohender Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund frühzeitige Verfahrenseröffnung und Sanierung möglich; Einbringung des Plans nach dem Schlusstermin nicht mehr zulässig

 

§  218 Abs.  1 InsO (in eigener Initiative) im Auftrag der Gläubigerversammlung nach §§  157, 218 Abs.  2 InsO unter Mitwirkung des Gläubigerausschusses und weiterer Beteiligten, §  218 Abs.  3 InsO

 

Vorprüfung durch das Gericht

 

formale Prüfung, §  231 Abs.  1 InsO

 

Zurückweisung, §  231 Abs.  2 InsO

-   Beachtung der formalen Vorschriften über Vorlage und Inhalt des Plans

-   Prüfung offensichtlicher Aussichtslosigkeit

-   Prüfung offensichtlicher Nichterfüllung der betroffenen Gläubigerforderungen

 

auf Antrag des Verwalters mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein vom Schuldner bereits vorgelegter Plan zurückgewiesen oder von ihm selbst zurückgezogen worden ist

 

 

Erörterungs- und Abstimmungstermin

 

Bestimmung durch Gericht

 

Abhaltung des Termins

§  235 InsO, nicht über einen Monat; öffentliche Bekanntmachung, besondere Ladung der Beteiligten, §  235 Abs.  2, 3 InsO