Übersicht: Wirkung der Insolvenzeröffnung auf laufende Prozesse

Übersicht: Wirkung der Insolvenzeröffnung auf laufende Prozesse

 

Grundsatz: Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung laufende Prozesse werden durch diese kraft Gesetzes unterbrochen (§ 240 ZPO), bis sie nach §§  85  ff. InsO wieder aufgenommen wer­den. Bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbefugnis werden Prozesse schon vorher unterbrochen (§  240 Satz 2 ZPO i.V.m. §  24 Abs.  2 InsO). Bei laufenden Prozessen soll der Insolvenzverwalter entscheiden, ob eine Aufnahme im Interesse des Verfahrens sinnvoll ist und wie das Kostenrisiko für die Masse möglichst niedrig gehalten werden kann. Zu unter­scheiden ist, ob es sich auf Seiten des Schuldners um Aktiv- oder Passivprozesse handelt.

 

Aktivprozess (§  85 InsO)

 

Verwalter nimmt den Prozess nach §  250 ZPO auf; im Fall des Obsiegens trägt Prozesskosten die andere Partei (Beklagter), §  91 ZPO; im Fall der Klageabweisung sind die nach §  91 ZPO auferlegten Kosten Masseschuld, §  55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Einzelheiten hierzu siehe Teil 6/5.2).

 

Verwalter lehnt die Aufnahme ab (§  85 Abs.  2 InsO); die "streitbefangene Sache" gilt als freigegeben, der Prozess kann vom Schuldner selbst und vom Gegner aufge­nommen werden; gewinnt der Schuldner, ist das hieraus Erlangte insolvenzfrei; verliert der Schuldner, trägt auch nur er die Prozesskosten (§  91 ZPO), sie fallen nicht der Masse zur Last.