Übersicht: Wirkung der Insolvenzeröffnung auf laufende Prozesse |
Grundsatz: Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung laufende Prozesse werden durch diese kraft Gesetzes unterbrochen (§ 240 ZPO), bis sie nach §§ 85 ff. InsO wieder aufgenommen werden. Bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbefugnis werden Prozesse schon vorher unterbrochen (§ 240 Satz 2 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 2 InsO). Bei laufenden Prozessen soll der Insolvenzverwalter entscheiden, ob eine Aufnahme im Interesse des Verfahrens sinnvoll ist und wie das Kostenrisiko für die Masse möglichst niedrig gehalten werden kann. Zu unterscheiden ist, ob es sich auf Seiten des Schuldners um Aktiv- oder Passivprozesse handelt. |
Verwalter nimmt den Prozess nach § 250 ZPO auf; im Fall des Obsiegens trägt Prozesskosten die andere Partei (Beklagter), § 91 ZPO; im Fall der Klageabweisung sind die nach § 91 ZPO auferlegten Kosten Masseschuld, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Einzelheiten hierzu siehe Teil 6/5.2). |
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Verwalter lehnt die Aufnahme ab (§ 85 Abs. 2 InsO); die "streitbefangene Sache" gilt als freigegeben, der Prozess kann vom Schuldner selbst und vom Gegner aufgenommen werden; gewinnt der Schuldner, ist das hieraus Erlangte insolvenzfrei; verliert der Schuldner, trägt auch nur er die Prozesskosten (§ 91 ZPO), sie fallen nicht der Masse zur Last. |
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