BGH - Versäumnisurteil vom 22.03.2001
IX ZR 373/98
Normen:
KO §§ 32, 29, 37 Abs. 1 ; ZPO §§ 857, 287 ; BGB §§ 42 (a.F.), 49 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1668
InVo 2001, 315
KTS 2001, 333
NJW 2002, 144
NJW-RR 2001, 1552
ZIP 2001, 889
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabück,

Übertragbarkeit und Pfändbarkeit des Rechts zur Teilnahme an einer Bundesliga

BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen IX ZR 373/98

DRsp Nr. 2001/7964

Übertragbarkeit und Pfändbarkeit des Rechts zur Teilnahme an einer Bundesliga

»1. Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Handlung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen. 3. Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unterliegt dem Konkursbeschlag. 4. Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröffnung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten. 5. Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.«

Normenkette:

KO §§ 32, 29, 37 Abs. 1 ; ZPO §§ 857, 287 ; BGB §§ 42 (a.F.), 49 Abs. 2 ;

Tatbestand: