BGH - Urteil vom 24.03.2011
IX ZR 180/10
Normen:
EMRK Art. 41; ZPO § 851; BGB § 399; InsO § 35; InsO § 36;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 298
FamRZ 2011, 1054
MDR 2011, 817
NJW 2011, 2296
NZI 2011, 341
WM 2011, 756
ZIP 2011, 820
ZVI 2011, 215
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 382/07
KG Berlin, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 81/08

Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden und zuerkannten Erstattungen von Kosten für ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof; Entschädigung immaterieller Schäden infolge menschenrechtlich unzumutbarer Verfahrenslänge als Bestandteil einer Insolvenzmasse nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Abtretbarkeit, Pfändbarkeit sowie Insolvenzmassezugehörigkeit eines Anspruchs auf Erstattung von Mehrkosten aus einem vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahrens

BGH, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 180/10

DRsp Nr. 2011/6707

Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden und zuerkannten Erstattungen von Kosten für ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof; Entschädigung immaterieller Schäden infolge menschenrechtlich unzumutbarer Verfahrenslänge als Bestandteil einer Insolvenzmasse nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Abtretbarkeit, Pfändbarkeit sowie Insolvenzmassezugehörigkeit eines Anspruchs auf Erstattung von Mehrkosten aus einem vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahrens

a) Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof. b) Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.