LG Berlin, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 382/07
KG Berlin, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 81/08
Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden und zuerkannten Erstattungen von Kosten für ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof; Entschädigung immaterieller Schäden infolge menschenrechtlich unzumutbarer Verfahrenslänge als Bestandteil einer Insolvenzmasse nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Abtretbarkeit, Pfändbarkeit sowie Insolvenzmassezugehörigkeit eines Anspruchs auf Erstattung von Mehrkosten aus einem vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahrens
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 180/10
DRsp Nr. 2011/6707
Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden und zuerkannten Erstattungen von Kosten für ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof; Entschädigung immaterieller Schäden infolge menschenrechtlich unzumutbarer Verfahrenslänge als Bestandteil einer Insolvenzmasse nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Abtretbarkeit, Pfändbarkeit sowie Insolvenzmassezugehörigkeit eines Anspruchs auf Erstattung von Mehrkosten aus einem vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahrens
a) Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.b) Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
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