BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZB 126/08
Normen:
InsO § 20; InsO § 97; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NZI 2010, 264
Rpfleger 2010, 388
WM 2010, 524
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15/07
AG Ravensburg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 514/04

Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren; Selbstständige Offenlegungspflicht im Insolvenzverfahren für offensichtlich bedeutende Umstände

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 126/08

DRsp Nr. 2010/4037

Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren; Selbstständige Offenlegungspflicht im Insolvenzverfahren für offensichtlich bedeutende Umstände

a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 20; InsO § 97; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.