KG - Urteil vom 20.10.2017
4 U 90/15
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1; AnfG § 7; AnfG § 20 Abs. 4; BGB § 666; BGB § 675; BGB § 305c; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 124; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 301/14

Umfang der Haftung aus einer GrundschuldWirksamkeit der Erweiterung des Sicherungszwecks auf den Nennbetrag der Grundschulden übersteigende Verbindlichkeiten

KG, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 4 U 90/15

DRsp Nr. 2018/8865

Umfang der Haftung aus einer Grundschuld Wirksamkeit der Erweiterung des Sicherungszwecks auf den Nennbetrag der Grundschulden übersteigende Verbindlichkeiten

1. Die Grundsätze zur Nichtigkeit die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigender Bürgschaften, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, finden auf die Gestellung von Sicherungsgrundschulden keine Anwendung. 2. Auf die bereits 2008 vereinbarte Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld kann § 3 AnfG in der Fassung vom 29. März 2017 anwendbar sein, wenn eine gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs vor dem 5. April 2017 nicht erfolgt ist. Insoweit wirkt fristwahrend nur eine Anfechtungsklage, welche die nötigen Angaben zu Klagegrund, zur Hauptforderung der klagenden Partei, zu den Tatsachen, aus denen die Anfechtungsberechtigung hergeleitet wird, und zur verlangten Art der Bereitstellung enthält.