Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 30.631,54 festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 20.11.2012 auf € 55.115,07 für den Zeitraum bis 04.07.2012 und auf € 30.631,54 für den nachfolgenden Zeitraum festgesetzt.
I.
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