OLG München - Urteil vom 19.03.2013
5 U 4332/12
Normen:
InsO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 897
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 21/12

Umfang der Insolvenzanfechtung

OLG München, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 5 U 4332/12

DRsp Nr. 2014/4651

Umfang der Insolvenzanfechtung

Die gesetzgeberische Festlegung der Anfechtungsfrist auf ein Jahr vor Antragstellung gem. § 135 Abs. 1 InsO bewirkt für sich genommen noch keine Klammerwirkung für alle in der Person eines Gesellschafters während dieser Frist verwirklichten Sachverhalte und führt daher nicht zu einer saldierenden Betrachtungsweise.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 30.631,54 festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 20.11.2012 auf € 55.115,07 für den Zeitraum bis 04.07.2012 und auf € 30.631,54 für den nachfolgenden Zeitraum festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.