OLG Hamm - Urteil vom 13.03.2014
27 U 52/13
Normen:
InsO § 60; GesO § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 294/12

Umfang der Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 27 U 52/13

DRsp Nr. 2014/17948

Umfang der Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters

Da mit der Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten sind, darf hierdurch veranlasster Aufwand durch Beauftragung Dritter und deren Entlohnung aus der Masse bestritten werden. So zu Unrecht entnommene Beträge sind vom Gesamtvollstreckungsverwalter zurück zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.02.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.357,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 13 Prozent und der Beklagte zu 87 Prozent.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 82 Prozent und der Beklagte zu 18 Prozent.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 60; GesO § 8 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit in einem Gesamtvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Stendal - 7 N 2/97 - geltend.