BGH - Beschluss vom 27.04.2010
IX ZB 267/08
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 693
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 17356/08
AG München, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IN 3037/03

Umfang des Nachweises des Bemühens um eine angemessene Erwerbstätigkeit bei einem beschäftigungslosen Schuldner im Insolvenzverfahren als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 267/08

DRsp Nr. 2010/8655

Umfang des Nachweises des Bemühens um eine angemessene Erwerbstätigkeit bei einem beschäftigungslosen Schuldner im Insolvenzverfahren als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Der beschäftigungslose Schuldner muss sich gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften. Es ist Sache des Schuldners, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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