BGH - Beschluß vom 06.03.2007
X ZR 58/06
Normen:
InsO § 103 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 113/05
LG Köln, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 66/04

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Auslegung eines Vertrages

BGH, Beschluß vom 06.03.2007 - Aktenzeichen X ZR 58/06

DRsp Nr. 2007/6862

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Auslegung eines Vertrages

1. Das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs umfasst auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge, sofern die Nichtberücksichtigung im Prozessrecht keine Stütze findet.2. Ein übereinstimmender Wille der vertragsschließenden Parteien ist für den Vertragsinhalt auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Dahingehenden Beweisantritten ist daher nachzugehen.3. Die Anspruchsgrundlage des § 103 Abs. 2 InsO ist nicht einschlägig, wenn ein Insolvenzgläubiger weder eine Forderung für die Nichterfüllung, noch einen Schaden aus der Nichterfüllung des ganzen Vertrages darlegt. Jedoch kann ein Vertragspartner des Insolvenzschuldners, der vor Konkurseröffnung teilweise geleistet hat, den seinen eigenen Leistungen entsprechenden Anteil der vom Insolvenzschuldner geschuldeten Gegenleistung verlangen. Diesen anteiligen Gegenleistungsanspruch kann er gem. § 174 InsO zur Tabelle anmelden (BGH - IX ZR 5/96 - 27.02.1997).

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: