BGH - Urteil vom 14.01.2000
V ZR 269/98
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BB 2000, 432
DB 2000, 1119
InVo 2000, 206
MDR 2000, 476
NJW 2000, 1268
Rpfleger 2000, 221
WM 2000, 489
ZNotP 2000, 164
ZfIR 2000, 226
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Weiden,

Umfang eines Pfändungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen V ZR 269/98

DRsp Nr. 2000/1028

Umfang eines Pfändungsbeschlusses

»Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrages wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.«

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblich gepfändeten Forderung ihres Schuldners H. (im folgenden: Schuldner) in Anspruch.

Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 2. August 1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der Kaufpreis war bis 15. November 1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 des Vertrages). In dem Versteigerungstermin vom 7. August 1996 blieb die Klägerin Meistbietende für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den Zuschlag vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreises zu geben. Am 23. Oktober 1996 wurde ihr der Zuschlag erteilt. Dagegen legte der Schuldner Beschwerde ein, die - nachdem Fristen des Gerichts gegenüber dem Beklagten zum Nachweis der Finanzierung verstrichen waren - am 10. März 1997 zurückgewiesen wurde.