BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 197/06
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
WM 2010, 563
ZIP 2010, 436
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 474/05
AG Köln, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 453/02

Umfassung des vollen Werts der Forderungsmasse i.R.d. Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines Insolvenzverwalters bzgl. nicht aufrechenbarer Gegenforderungen von Insolvenzgläubigern

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 197/06

DRsp Nr. 2010/3213

Umfassung des vollen Werts der Forderungsmasse i.R.d. Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines Insolvenzverwalters bzgl. nicht aufrechenbarer Gegenforderungen von Insolvenzgläubigern

Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters umfasst den vollen Wert von Forderungen der Masse, wenn ihnen lediglich nicht aufrechenbare Gegenforderungen von Insolvenzgläubigern gegenüberstehen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.328.360,47 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.