BAG - Urteil vom 08.09.1998
9 AZR 223/97
Normen:
BGB § 611, § 622 Abs. 6 ; HGB § 87a;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 87a HGB
BB 1999, 425
NJW 1999, 1571
NZA 1999, 420
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 11. Oktober 1995 - 2 Ca 2229/95),
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Januar 1997 - 5 Sa 147/95),

Umsatzbeteiligung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 223/97

DRsp Nr. 1999/3380

Umsatzbeteiligung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

»1. Eine zusätzlich zum Gehalt gewährte prozentuale Beteiligung an dem vom Angestellten erzielten Umsatz ist keine widerrufbare Sonderleistung, sondern Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. 2. Die Vereinbarung, daß diese Umsatzbeteiligung im Folgejahr in monatlichen gleichen Raten ausgezahlt werden soll, "regelt" nur die Leistungszeit. Sie bewirkt nicht, daß der Anspruch untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis im folgenden Jahr nicht mehr besteht.«

Normenkette:

BGB § 611, § 622 Abs. 6 ; HGB § 87a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, der Klägerin für die im Vorjahr erzielten Umsätze eine Beteiligung zu gewähren.