Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. Januar 2023 in vollem Umfang und vom 5. Januar 2023 insoweit aufgehoben, als darin der Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 aufgehoben worden ist. Die auf eine entsprechende Anwendung des § 321a ZPO gestützte Rüge sowie die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
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