BGH - Beschluss vom 21.09.2023
IX ZB 52/22
Normen:
InsO § 4; ZPO § 318; ZPO § 321a Abs. 5;
Fundstellen:
ZIP 2024, 306
ZInsO 2024, 325
BB 2024, 449
BB 2024, 530
WM 2024, 473
NJW-RR 2024, 336
NZI 2024, 290
MDR 2024, 460
ZIP 2024, 799
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IN 1/17
LG Oldenburg, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 435/22
LG Oldenburg, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 435/22

Unabänderlichkeit von auf die sofortige Beschwerde ergangenen und der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen; Voraussetzung einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge für eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen IX ZB 52/22

DRsp Nr. 2024/1230

Unabänderlichkeit von auf die sofortige Beschwerde ergangenen und der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen; Voraussetzung einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge für eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, sind in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend; eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht setzt eine zulässige und begründete Anhörungsrüge voraus (Fortsetzung von BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 ff).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. Januar 2023 in vollem Umfang und vom 5. Januar 2023 insoweit aufgehoben, als darin der Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 aufgehoben worden ist. Die auf eine entsprechende Anwendung des § 321a ZPO gestützte Rüge sowie die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.