LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.03.2007
3 Sa 477/04
Normen:
InsO § 53 § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 60 Abs. 1 Satz 1 § 61 Abs. 1 Satz 1 § 108 Abs. 1 Satz 1 § 113 Abs. 1 Satz 1 § 208 Abs. 1 Satz 1 § 209 Abs. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 1007
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3257/03

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Insolvenzverwalter auf Differenzlohn zwischen Arbeitslosengeld und Verzugslohn bei Freistellung während der Kündigungszeit - Haftung nur auf negatives Interesse - keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur anteiligen Befriedigung bei Betriebsfortführung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 477/04

DRsp Nr. 2008/1831

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Insolvenzverwalter auf Differenzlohn zwischen Arbeitslosengeld und Verzugslohn bei Freistellung während der Kündigungszeit - Haftung nur auf negatives Interesse - keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur anteiligen Befriedigung bei Betriebsfortführung

1. Der Insolvenzverwalter haftet gemäß § 61 Abs. 1 InsO nur auf das negative Interesse; der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne die eine Masseverbindlichkeit begründende Handlung stehen würde.2. Auch wenn die Masseverbindlichkeit, die aus der Masse nicht voll erfüllt werden kann, durch das Absehen von der gemäß § 113 Abs. 1 InsO erst möglichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, kann der Arbeitnehmer insoweit keinen Ausfallschaden in Höhe der Differenz zwischen erhaltenem Arbeitslosengeld und der vertraglich geschuldeten Vergütung geltend machen, wenn ohne die Masseverbindlichkeit begründende Handlung das Arbeitsverhältnis gemäß § 113 Abs. 1 InsO zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt worden wäre und der Arbeitnehmer in diesem Fall auch nur Arbeitslosengeld erhalten hätte und einen weitergehenden Schaden nicht geltend gemacht hat.