LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.08.2016
5 Sa 155/16
Normen:
BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a; HGB § 49 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
NZI 2017, 99
ZInsO 2016, 2500
ZInsO 2017, 31
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 410/15

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Insolvenzverschleppung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzreife und zum negativen Schadensinteresse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 155/16

DRsp Nr. 2016/17074

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Insolvenzverschleppung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzreife und zum negativen Schadensinteresse

1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO setzt voraus, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Zustandekommens des maßgeblichen Abfindungsvergleichs insolvenzreif gewesen ist und die Geschäftsführung ihre Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags schuldhaft verletzt hat. 2. Leidet das Vorbringen des klagenden Arbeitnehmers an unauflösbaren inneren Widersprüchen hinsichtlich des Zeitpunkts der Insolvenzreife der Schuldnerin, fehlt es an einem schlüssigen Sachvortrag zu den Voraussetzungen der Insolvenzverschleppung. 3. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, dass sie richtig ist. 4. Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet; ersatzfähig sind nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft verursacht worden sind.