LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.08.2005
6 Sa 273/05
Normen:
BGB § 315 § 611 ; InsO § 209 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 130
NZA-RR 2006, 151
ZIP 2006, 256
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 1/05

Unbillige Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden durch Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit - vorläufiger Rechtsschutz

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 273/05

DRsp Nr. 2005/20024

Unbillige Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden durch Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit - vorläufiger Rechtsschutz

»1. Ein Insolvenzverwalter, der den Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit wegen fehlenden Beschäftigungsbedarfs von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt, muss hierbei billiges Ermessen im Sinne des § 315 BGB beachten.2. Die Anordnung der Freistellung ist unbillig, wenn der Insolvenzverwalter nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um das Arbeitsverhältnis zum schnellstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.3. Die Anordnung der Freistellung ist auch dann unbillig, wenn der Insolvenzverwalter die Freistellung damit begründet, der Arbeitnehmer - Betriebsratsvorsitzender - habe ohnehin kaum noch Arbeiten für den Betrieb verrichtet. In diesem Fall wäre die Frage der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit zu Lasten des Betriebsratsmitglieds auf die insolvenzrechtliche Freistellung verlagert.4. Hat der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer freigestellt, scheitert eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschäftigungsanspruch eingeklagt wird, im Hinblick auf den Verbrauch des Arbeitslosengeldanspruches in der Regel nicht am Verfügungsgrund.«

Normenkette:

BGB § 315 § 611 ; InsO § 209 ;

Gründe: