LAG München - Beschluss vom 08.07.2020
3 Ta 165/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 240; ZPO § 250; ZPO § 259; InsO § 24 Abs. 2; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 88/20

Unterbrechung des Kündigungsschutzverfahrens wegen InsolvenzKeine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens wegen InsolvenzErforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

LAG München, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 165/20

DRsp Nr. 2021/14978

Unterbrechung des Kündigungsschutzverfahrens wegen Insolvenz Keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens wegen Insolvenz Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

1. Die Unterbrechung des Kündigungsschutzverfahrens wegen Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht zu einer Beendigung des Verfahrens. Denn der Insolvenzverwalter und der Arbeitnehmer können grundsätzlich das unterbrochene Kündigungsschutzverfahren wieder aufnehmen. Das gilt nach § 24 Abs. 2 InsO auch bei einer vorläufigen Insolvenz. 2. Die Unterbrechung des Hauptverfahrens gem. § 240 ZPO führt nicht zu einer Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Denn der Prozesskostenhilfeantrag betrifft nicht die Insolvenzmasse. 3. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn der unkundige Arbeitnehmer der Unterstützung bei der Prozessführung bedarf. Dies ist bei einem Kündigungsschutzprozess "in Insolvenznähe" des Arbeitgebers der Fall. Zur Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört auch der Antrag auf Aufnahme des Kündigungsschutzverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 12.05.2020 - 10 Ca 88/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: