FG München - Urteil vom 20.02.2013
9 K 2655/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; GewStG § 2; GewStG § 7; InsO § 21 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2014, 395

Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz Darlehensverzicht als Ertrag im Sonderbetriebsvermögen

FG München, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 9 K 2655/10

DRsp Nr. 2013/7530

Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz Darlehensverzicht als Ertrag im Sonderbetriebsvermögen

1. Das von einer KG geführte Klageverfahren wegen Gewerbesteuer wird nicht unterbrochen, wenn weder dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der KG übertragen noch der KG ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, sondern das Amtsgericht lediglich Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter der Klageführung zugestimmt hat. 2. Ein von einem Kommanditisten aufgenommenes Darlehen ist negatives Sonderbetriebsvermögen, wenn der Kommanditist die Darlehensmittel gegen Buchung auf Kapitalrücklagen in die KG eingelegt und die KG sie als stille Einlage an eine andere Gesellschaft weitergereicht hat. Eine betriebliche Verbindlichkeit behält diese Eigenschaft i. d. R. bis zu ihrem Erlöschen. Das Darlehen kann nicht allein durch eine Willensentscheidung des Gesellschafters in dessen Privatvermögen überführt werden.