OLG Dresden - Beschluss vom 01.06.2001
13 W 456/01
Normen:
ZPO § 240 ; EuGVÜ Art. 31 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 434

Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 13 W 456/01

DRsp Nr. 2005/13618

Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

Die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unterbricht das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Vollstreckbarkeitserklärung, da dieses Verfahren eher einem Erkenntnis- als einem Zwangsvollstreckungsverfahren gleichzustellen ist.

Normenkette:

ZPO § 240 ; EuGVÜ Art. 31 ;

Gründe:

I.

Auf entsprechenden Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.05.2000 die Verordnung des Gerichts von Modena - Az.: N 1196/98 RG - vom 07.06.1999 für vollstreckbar erklärt und angeordnet, den Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Über die Schuldnerin des Titels, die W B GmbH, ist mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 19.09.2000 - 91 IN 821/00 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Laut Abfertigungsvermerk der Geschäftsstelle wurde der Schuldtitel erst am 12.12.2000 - nach gleichzeitiger Erteilung einer Vollstreckungsklausel - zum Zweck der Zustellung an die Antragsgegnerin zur Post gegeben.

Die Zustellung des Beschlusses gelang erst am 06.03.2001 an den Insolvenzverwalter und jetzigen Antragsgegner.