BGH - Beschluß vom 28.03.2007
VII ZB 25/05
Normen:
ZPO § 240 § 829 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 630
BGHZ 172, 16
FamRZ 2007, 1008
InVo 2007, 409
JurBüro 2007, 383
MDR 2007, 908
NJW 2007, 3132
NZBau 2007, 373
Rpfleger 2007, 405
WM 2007, 949
ZIP 2007, 983
ZVI 2007, 254
ZfIR 2007, 816
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 350/04
AG Ansbach, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen M 421/02

Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Insolvenz des Schuldners; Anforderungen an die Bezeichnung der gepfändeten Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

BGH, Beschluß vom 28.03.2007 - Aktenzeichen VII ZB 25/05

DRsp Nr. 2007/7694

Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Insolvenz des Schuldners; Anforderungen an die Bezeichnung der gepfändeten Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

»a) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.b) Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein.«

Normenkette:

ZPO § 240 § 829 ;

Gründe:

I. Die Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Die Gläubigerin hat wegen einer Forderung in Höhe von 200.000 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, durch den die angeblichen Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen die Drittschuldnerin, seine verwitwete Mutter, auf Herausgabe des Besitzes und Übertragung des Eigentums an drei näher bezeichneten Grundstücken gepfändet werden sollten. Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 4. Juni 2002 antragsgemäß erlassen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 hat es auf Antrag der Gläubigerin einen Sequester bestellt.