KG - Beschluss vom 17.12.1999
5 W 5591/99
Normen:
InsO § 39 § 89 ; ZPO § 240 § 890 ;
Fundstellen:
BB 2000, 795
GRUR 2000, 1112
InVo 2000, 245
KTS 2000, 601
NJW-RR 2000, 1075
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 156/98

Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Insolvenz einer Partei; Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen

KG, Beschluss vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 5 W 5591/99

DRsp Nr. 2000/6519

Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Insolvenz einer Partei; Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen

»1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird von § 240 ZPO nicht erfasst.2. Das in § 89 InsO geregelte Verbot von Einzelzwangsvollstreckungen steht der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen nicht entgegen, da diese keine Insolvenzänderungen sind.«

Normenkette:

InsO § 39 § 89 ; ZPO § 240 § 890 ;

Gründe:

Der Schuldnerin ist durch das Senatsurteil vom 18. Dezember 1998 - 5 U 6644/98 -, das ihr zwecks Vollziehung im Parteibetrieb am 29. Dezember 1998 zugestellt worden ist, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum Setzen einer Todesanzeige an Hinterbliebene zu versenden, wenn dies mit einem bestimmten rechnungsartig aufgemachten Anschreiben geschieht.

Die Schuldnerin, die am 8. Juni 1998 ihren Sitz nach Bremen verlegte und seit dem 7. August 1998 im dortigen Handelsregister eingetragen ist, schrieb unter Verwendung eines abweichenden Formulars (das Original des Beschlusses enthält die Formulare) Angehörige von insgesamt dreizehn Verstorbenen an.

Der Gläubiger hat insgesamt vier Ordnungsmittelanträge gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, in den vorbezeichneten dreizehn Fällen habe die Schuldnerin im Kern gegen das Verbot verstoßen.