BGH - Urteil vom 11.02.2010
VII ZR 225/07
Normen:
ZPO § 239 Abs. 2; ZPO § 240; ZPO § 265 Abs. 2; InsO § 35; InsO § 85 Abs. 1 S. 2; InsO § 133 Abs. 2 S. 1; InsO § 138; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1685/01
LG Koblenz, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 462/00

Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Forderung bei Abtretung dieser Forderung durch den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Automatische Beendigung des Rechsstreits bei Entfallen des Massebezugs während des Insolvenzverfahrens; Möglichkeit einer Ladung des Insolvenzverwalters zur Verhandlung der Hauptsache durch den Nebenintervenient des Schuldners bei Verzögerung der Aufnahme

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen VII ZR 225/07

DRsp Nr. 2010/4356

Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Forderung bei Abtretung dieser Forderung durch den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Automatische Beendigung des Rechsstreits bei Entfallen des Massebezugs während des Insolvenzverfahrens; Möglichkeit einer Ladung des Insolvenzverwalters zur Verhandlung der Hauptsache durch den Nebenintervenient des Schuldners bei Verzögerung der Aufnahme

Ein Rechtsstreit über eine Forderung ist auch dann unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist. Entfällt der Massebezug während des Insolvenzverfahrens, ohne dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, ist die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht automatisch beendet; es bedarf der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Der Nebenintervenient des Schuldners hat keine Möglichkeit, für den Fall der Verzögerung der Aufnahme den Insolvenzverwalter nach § 239 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung zur Hauptsache laden zu lassen.

Der Antrag der Nebenintervenientin festzustellen, dass die Aufnahme des Rechtsstreits durch sie zulässig und der Rechtsstreit fortzusetzen ist, wird zurückgewiesen.

Der Rechtstreit ist unterbrochen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 239 Abs. 2; ZPO § 240; ZPO § 265 Abs. 2; InsO § 35; InsO § 85 Abs. 1 S. 2;