OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2021
16 U 131/20
Normen:
§ 240 ZPO; § 250 ZPO; § 1 UKlaG; § 4 UKlaG; § 306 BGB; § 270 InsO; § 86 InsO; § 117 InsO;
Fundstellen:
NZI 2021, 750
ZIP 2021, 1286
ZInsO 2021, 1213
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 111/19

Unterbrechung eines Zivilrechtsstreits betreffend Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Insolvenz der BeklagtenZulässigkeit der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 16 U 131/20

DRsp Nr. 2021/7196

Unterbrechung eines Zivilrechtsstreits betreffend Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Insolvenz der Beklagten Zulässigkeit der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger

1. Nach § 240 Abs. 1 ZPO wird ein Rechtsstreit wegen Unterlassungsansprüchen nach §§ 1, 4 UKlaG unterbrochen. Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung von nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 1, 4 UKlaG. Dies gilt auch bei Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270 InsO.2. Das Verfahren wegen auf §§ 1, 4 UKlaG gestützte Ansprüche kann vom Kläger als Passivprozess nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO (analog) aufgenommen werden. Die Norm findet auch auf Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG wegen der Verwendung von nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen analoge Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2020, Az.: 2-24 O 111/19, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht mehr unterbrochen ist.