BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZB 80/06
Normen:
InsO § 97; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 295;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 135/05
AG Cuxhaven, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IN 78/03

Unterlassung der Unterrichtung des Schuldners durch das Beschwerdegericht von der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin als Verfahrensgrundrechtsverletzung; Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubigers

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 80/06

DRsp Nr. 2010/3208

Unterlassung der Unterrichtung des Schuldners durch das Beschwerdegericht von der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin als Verfahrensgrundrechtsverletzung; Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubigers

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt nicht voraus, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 4. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,81 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 97; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 295;

Gründe:

I.