Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2012 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Dezember 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 4.105,50 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 65 vom Hundert, der Beklagte 35 vom Hundert.
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