BVerwG - Urteil vom 27.10.2004
6 C 30.03
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 3 Nr. 6 § 5 Nr. 1 ; 1. AVORBerG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 130
DVBl 2005, 582
InVo 2005, 451
NJW 2005, 1293
ZIP 2005, 867
ZInsO 2005, 316
ZVI 2005, 299
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 233/03

Unzulässige Erlaubnis für Insolvenzberatung

BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 6 C 30.03

DRsp Nr. 2005/1706

Unzulässige Erlaubnis für Insolvenzberatung

»Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 3 Nr. 6 § 5 Nr. 1 ; 1. AVORBerG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist in einer Kapitalgesellschaft für Unternehmensberatung und -sanierung sowie als Insolvenzverwalter tätig. Er beantragte mit Schreiben vom 11. November 2002 die Zulassung als Rechtsbeistand für das Sachgebiet des Insolvenzrechts. Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 (fälschlich datiert auf den 13. Januar 2003) lehnte der Präsident des Landgerichts Mainz den Antrag unter Hinweis auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage ab. Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 4. Februar 2003 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 5. März 2003 Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm eine Teilbereichserlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auf dem Gebiet des Insolvenzrechts zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2003 abgewiesen.