LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2016
7 Sa 36/16
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZInsO
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 631/15

Unzulässige Leistungsklage nach Anzeige der MasseunzulänglichkeitFeststellungsklage zum Urlaubsabgeltungsanspruch bei Freistellung nach Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 36/16

DRsp Nr. 2016/19304

Unzulässige Leistungsklage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Feststellungsklage zum Urlaubsabgeltungsanspruch bei Freistellung nach Kündigung

1. Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden, da dieser Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 2. Ist die Arbeitnehmerin bereits durch ihre Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitspflicht befreit, kann sie durch eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht noch einmal befreit werden; Erkrankung und Urlaub schließen sich aus. 3. Ein Arbeitgeber gewährt durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er der Arbeitnehmerin die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltslos zusagt; zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers, die nur dann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs bewirken kann, wenn die Arbeitnehmerin erkennen muss, dass der Arbeitgeber sie zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will.

Tenor

I. 1. a) b) c) d) 2. a) b) 3. II. III. IV. V.