LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2016
7 Sa 523/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 2447
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9/15

Unzulässige Zahlungsklage bei unbestimmtem KlageantragUnbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen eines unterlassenen Insolvenzantrags der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 523/15

DRsp Nr. 2016/18236

Unzulässige Zahlungsklage bei unbestimmtem Klageantrag Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen eines unterlassenen Insolvenzantrags der Arbeitgeberin

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten; eine Zahlungsklage muss beziffert sein, wozu die Angabe „abzüglich bereits für die Zeiträume gezahlter Vergütungen“ nicht ausreicht, wenn dem Kläger die Ermittlung der Höhe seines Anspruchs nicht unmöglich oder unzumutbar ist. 2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, bei „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ einen Insolvenzantrag zu stellen; befindet sich ein Betrieb in „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“, ist dies nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3. Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist; allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. Juni 2015, Az. 1 Ca 9/15, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4.