LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2016
L 11 KA 70/16 B ER
Normen:
ZPO § 240; SGG; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 1-2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7;
Fundstellen:
NZI 2017, 796
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 4/16

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Unterbrechung des Prozessverfahrens Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 70/16 B ER

DRsp Nr. 2017/5563

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Unterbrechung des Prozessverfahrens Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO

Auch wenn der zivilrechtliche Vermögenswert einer Arztpraxis Teil der Insolvenzmasse werden kann, ist der öffentlich-rechtliche Status der Zulassung als Vertragsarzt und der damit untrennbar verbundene Vertragsarztsitz nicht pfändbar und nicht der Insolvenzmasse zurechenbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.08.2016 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 240; SGG; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 1-2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.05.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2016, mit dem ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde.