BGH - Beschluss vom 22.09.2016
IX ZB 50/15
Normen:
InsO § 4;
Fundstellen:
DB 2016, 7
DZWIR 2017, 140
DZWIR 27, 140
NJW 2016, 9
NZI 2016, 7
ZInsO 2016, 2343
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IK 245/08
LG Würzburg, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 619/15

Unzulässigkeit einer Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 50/15

DRsp Nr. 2016/18823

Unzulässigkeit einer Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner

Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 17. Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4;

Gründe

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf eigenen Antrag am 15. Mai 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Innerhalb der mit Beschluss vom 23. Mai 2014 bestimmten Frist, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren zu stellen, beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu versagen. Diesem Antrag entsprach das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. November 2014, welcher am 9. Dezember 2014 zugestellt wurde. Daraufhin ließ der Schuldner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen.