Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 17. Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf eigenen Antrag am 15. Mai 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Innerhalb der mit Beschluss vom 23. Mai 2014 bestimmten Frist, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren zu stellen, beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu versagen. Diesem Antrag entsprach das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. November 2014, welcher am 9. Dezember 2014 zugestellt wurde. Daraufhin ließ der Schuldner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen.
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