BGH - Beschluss vom 21.01.2016
IX ZA 24/15
Normen:
InsO § 302; ZPO § 234 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 632
HFR 2016, 660
MDR 2016, 343
NJW-RR 2016, 638
NZI 2016, 238
ZInsO 2016, 543
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IN 22/10
LG Bonn, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 141/15

Unzulässigkeit eines nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auswirkungen der Vorenthaltung eines zuzustellenden Schriftstücks auf die Wiedereinsetzung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen IX ZA 24/15

DRsp Nr. 2016/3404

Unzulässigkeit eines nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auswirkungen der Vorenthaltung eines zuzustellenden Schriftstücks auf die Wiedereinsetzung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig, wenn die Fristversäumung dadurch verursacht worden ist, dass ein zuzustellendes Schriftstück von der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger vorenthalten wurde.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 302; ZPO § 234 Abs. 3;

Gründe

I.