LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.08.2011
6 Sa 192/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 115 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 481 b/10

Urlaubsentgelt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei unwiderruflicher Freistellung; Anrechnung von Leistungen auf das Arbeitslosengeld

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 192/11

DRsp Nr. 2012/15551

Urlaubsentgelt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei unwiderruflicher Freistellung; Anrechnung von Leistungen auf das Arbeitslosengeld

1. Der Entgeltanspruch für die nach der Insolvenzeröffnung liegenden Zeiträume der Freistellung wegen Urlaubs ist als Masseverbindlichkeit zu erfüllen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). 2. Auch wenn das Urlaubsentgelt entgegen der Fälligkeitsregelung des § 11 Abs. 2 BUrlG nicht bereits vor Urlaubsantritt ausgezahlt wird, führt das nicht dazu, dass die Urlaubserteilung unwirksam ist; die Arbeitgeberin, die ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, gerät in Verzug. 3. Der Arbeitnehmer muss sich von der Agentur für Arbeit erhaltene Leistungen anrechnen lassen; hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.03.2011 - Az.: 52 Ca 481 b/10 - teilweise abgeändert: