LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2023
5 Sa 114/23
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 1; ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 38 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2023, 866
ZIP 2023, 2379
ZInsO 2023, 2244
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2739/22

Urteil nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des BeklagtenInsolvenzeröffnung vor Klageerhebung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 114/23

DRsp Nr. 2023/11402

Urteil nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Beklagten Insolvenzeröffnung vor Klageerhebung

1. Ein Urteil, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündet wurde, ist nicht nichtig, unterliegt aber der Aufhebung aufgrund der vom Beklagten eingelegten Berufung. Der Rechtsstreit betrifft nunmehr die Insolvenzmasse i.S.v. § 35 Abs. 1 InsO. 2. Ist ein Insolvenzverfahren schon vor der Klagezustellung eröffnet worden, liegt noch kein rechtshängiges Verfahren vor. Der Kläger kann seine Forderung dann nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren. Eine Klage wäre als unzulässig abzuweisen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. März 2023, Az. 6 Ca 2739/22, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 1; ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 38 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohnansprüche und Urlaubsabgeltung.

1. 2. 1. 2.