BGH - Beschluss vom 14.10.2010
IX ZB 44/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 5/09
AG Berlin-Wedding, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 IK 11/99

Vereinbarkeit einer Entscheidung über eine unter Vorbehalt einer späteren Begründung eingelegten sofortigen Beschwerde ohne Abwarten der Begründung mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 44/09

DRsp Nr. 2010/18906

Vereinbarkeit einer Entscheidung über eine unter Vorbehalt einer späteren Begründung eingelegten sofortigen Beschwerde ohne Abwarten der Begründung mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Legt der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und kündigt die Begründung an oder behält sie sich vor, ohne dass hierfür ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, hat das Gericht eine angemessene Frist von in der Regel zwei Wochen abzuwarten, innerhalb derer die Begründung eingehen kann.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.