Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Juni 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird abgelehnt.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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