BGH - Beschluss vom 17.03.2011
IX ZB 174/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 292
MDR 2011, 820
NZI 2011, 330
WM 2011, 760
ZVI 2011, 263
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 40 IN 501/05
LG Bremen, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 68/08

Vereinbarkeit einer fehlenden Angabe einer vorgenommenen Grundstücksschenkung im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und eines zweiten Insolvenzantrags verbunden mit einem Restschuldbefreiungsgesuch

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 174/08

DRsp Nr. 2011/7218

Vereinbarkeit einer fehlenden Angabe einer vorgenommenen Grundstücksschenkung im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und eines zweiten Insolvenzantrags verbunden mit einem Restschuldbefreiungsgesuch

Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Juni 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28. Dezember 2007 aufgehoben.

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird abgelehnt.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.