BGH - Beschluss vom 11.03.2010
IX ZB 92/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IK 48/05
LG Limburg, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 255/07

Vereinbarkeit einer fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der Schreiben eines Prozessbeteiligten im Beschluss des Beschwerdegerichts mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör; Versagung der Restschuldbefreiung im Fall geringfügiger Verletzungen von Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen IX ZB 92/08

DRsp Nr. 2010/6065

Vereinbarkeit einer fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der Schreiben eines Prozessbeteiligten im Beschluss des Beschwerdegerichts mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör; Versagung der Restschuldbefreiung im Fall geringfügiger Verletzungen von Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten

Ganz geringfügige Verletzungen von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten rechtfertigen nicht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. März 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).