BGH - Urteil vom 11.05.2010
IX ZR 138/09
Normen:
StGB § 73a; StGB § 74c; WiStG § 8; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; KO § 54;
Fundstellen:
NZI 2010, 607
WM 2010, 1324
ZIP 2010, 1250
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 155/07
OLG Karlsruhe, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 107/08

Verfall und Einziehung des Wertersatzes als nachrangige Insolvenzforderungen und Nebenfolgen einer Straftat

BGH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 138/09

DRsp Nr. 2010/10461

Verfall und Einziehung des Wertersatzes als nachrangige Insolvenzforderungen und Nebenfolgen einer Straftat

Der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) und die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB) sind nachrangige Insolvenzforderungen, weil sie im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO Nebenfolgen einer Straftat sind, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 10. Juli 2009, ergänzt durch Urteil vom 8. September 2009, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 73a; StGB § 74c; WiStG § 8; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; KO § 54;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 12. Mai 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH. Deren Geschäftsführer wurde wegen Steuerhinterziehung und Betruges rechtskräftig verurteilt. Gegen die Schuldnerin ordnete die Strafkammer gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB den Verfall von Wertersatz in Höhe von 503.440 € an, nachdem die Geschädigte auf den entsprechenden Teil der Betrugsbeute im Rahmen eines Vergleichs verzichtet hatte. Das klagende Land meldete die Forderung aus der Verfallanordnung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt sie, weil sie nach seiner Meinung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachrangig ist.