BAG - Urteil vom 15.07.2021
6 AZR 460/20
Normen:
InsO § 35; InsO § 36; InsO § 81 Abs. 1 S. 1; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 291 Abs. 2; BGB § 398; MTV Metall- und Elektroindustrie für das Gebiet Unterweser § 3 Nr. 12; TV T-ZUG v. 08.02.2018 § 3 Nr. 1; TV T-ZUG v. 08.02.2018 § 5;
Fundstellen:
AP InsO _ 35 Nr. 4
BAGE 175, 257
BB 2021, 2995
DB 2022, 131
DZWIR 2022, 144
EzA InsO _ 35 Nr. 5
EzA-SD 2021, 9
MDR 2022, 376
NJW 2022, 345
NZA 2021, 1802
NZI 2022, 76
ZIP 2022, 94
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 13/20
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6062/19

Verfügungsbefugnis des Beschäftigten über tarifliches Zusatzgeld bei Geltendmachung des tariflichen FreistellungsanspruchsAbtretungserklärung an Treuhänder gem. § 291 Abs. 2 InsOKeine Verfügungsbefugnis über Entgeltansprüche bei deren Abtretung an den Treuhänder in der VerbraucherinsolvenzArbeitskraft und Insolvenzmasse

BAG, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 460/20

DRsp Nr. 2021/17695

Verfügungsbefugnis des Beschäftigten über tarifliches Zusatzgeld bei Geltendmachung des tariflichen Freistellungsanspruchs Abtretungserklärung an Treuhänder gem. § 291 Abs. 2 InsO Keine Verfügungsbefugnis über Entgeltansprüche bei deren Abtretung an den Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz Arbeitskraft und Insolvenzmasse

Orientierungssätze: 1. Sieht ein Tarifvertrag die Möglichkeit vor, statt einer Geldleistung eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ausübung seines Wahlrechts über die Geldforderung verfügungsberechtigt ist (Rn. 35). 2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Geldforderung dem Insolvenzbeschlag nach § 81 InsO unterfällt oder nach § 287 Abs. 2 InsO zur Erlangung der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abgetreten wurde. Hierdurch wird der Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise zur Verwertung seiner Arbeitskraft gezwungen. Soweit die Pfändungsschutzbestimmungen nicht eingreifen, schuldet er die Abführung des auf unveränderter vertraglicher Grundlage erworbenen Arbeitseinkommens iSv. § 850 ZPO an seine Gläubiger. Hiervon zu unterscheiden ist seine Befugnis, mit dem Arbeitgeber für die Zukunft eine Änderung des Arbeitsvertrags zu vereinbaren (Rn. 37 ff.).